Rauch(warn)melder

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§ 46 WOHNUNGEN, Abs. 4 Landesbauordnung Saarland, zuletzt geändert am 04. Dezember 2019 ( Amtsbl. I 2020    S. 211, 760)

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils
mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die
Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst..“

Unser Unternehmen hat die entsprechende Ausbildung „Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder“ gem. DIN 14676 und ist berechtigt, dass Logo

Q-Label Fachkraft 35mm rot

zu benutzen.

Die meisten Brandopfer sterben überwiegend an den Brandgasen, welche bei einem Feuer entstehen.
Ursache ist hier der menschliche Körper, welcher im Schlaf den Geruchssinn ausschaltet. Dadurch wird der Brandgeruch nicht wahrgenommen.

Deswegen ist es wichtig, einen Rauchwarnmelder im Haus zu haben.

Wir beraten Sie vor Ort und wollen mit Ihnen gemeinsam den richtigen Rauch(warn)melder für Ihr Objekt und Geldbeutel finden.

Vereinbaren Sie mit uns einen Termin.